Sanierungsrechtliche Genehmigungen

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen bedürfen der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach den §§ 144 und 145 BauGB; dies gilt auch für baurechtlich nicht genehmigungspflichtige Vorhaben und unabhängig davon, ob eine Förderung im Rahmen der Sanierung erfolgt. Sofern es zum Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung oder einer Nullvereinbarung kommt, beinhaltet diese auch die sanierungsrechtliche Genehmigung, andernfalls ist diese gesondert zu beantragen.